Baumschutzverordnungen
Der Schutz von Bäumen wird mit Hilfe einer Baumschutzverordnung gewährt. In Kantonen oder Gemeinden ohne eine solche, ist das Fällen von Bäumen jederzeit und ohne Abklärung möglich. Es braucht dafür keine Veröffentlichung in einem Amtsblatt. Aktuell gibt es in der Stadt Zürich, Basel Stadt und in St.Gallen eine gültige Baumverordnung. Allerdings ist die Baumschutzverordnung in der Stadt Zürich an „näher bezeichneten Baumbeständen“ gebunden, also nicht flächendeckend gültig. Anfang der 90er Jahre gab es in der Stadt Zürich eine Abstimmung über die Einführung einer flächendeckenden Baumschutzverordnung. Diese wurde durch das Stimmenmehr der Bevölkerung angenommen. Allerdings wurde der Abstimmung zeitgleich wie das Volk darüber urteilte der Boden unter den Füssen weggezogen, da der Kanton das Bau- und Planungsgesetz änderte. Dort wurden die entscheidenden zwei Worte „näher bezeichneten“ in §76 eingefügt. Die Baumschutzverordnung konnte deshalb keine flächendeckende Gültigkeit erlangen.
§ 76.55 Die Bau- und Zonenordnung kann die Erhaltung von näher bezeichneten Baumbeständen und deren Ersatz sowie zonen- oder gebietsweise angemessene Neupflanzungen und die Begrünung von Flachdächern vorschreiben; diese dürfen jedoch die ordentliche Grund- stücknutzung nicht übermässig erschweren.
Das vollständige Dokument kann unter dem folgenden Link abgerufen werden: http://www.zh.ch/internet/de/rechtliche_grundlagen/gesetze/erlass.html?Open&Ordnr=700.1
In der Stadt Zürich sind in der Bau und Zonenordnung nur spezifische, für das Stadtbild besonders prägende Flächen, als Bauschutzzonen kartiert. Unter dem folgenden Link der Bau- und Zonenordnung finden sich die Baumschutzgebiete des Kanton Zürich. Um in der Stadt Zürich einen vollumfänglichen Schutz der Bäume zu gewährleisten, müsste das Kantonale Gesetz vorgängig revidiert werden.
Der gesetzliche Baumschutz tritt in Kraft, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Artikel 11a Baumschutz
- In Baumschutzgebieten ist das Fällen von Bäumen mit einem Stammdurchmesser von mehr als 80 cm bewilligungspflichtig. Ebenso benötigen Eingriffe im Kronenbereich oder am Wurzelwerk solcher Bäume, welche sich wie eine Beseitigung auswirken oder eine solche notwenig machen, eine Bewilligung.
- Bäume im Baumschutzgebiet mit einem Stammdurchmesser von mehr als 80 cm sind bei natürlichem Abgang zu ersetzen, sofern keine Gründe nach Abs.5 lit.b,c oder d entgegenstehen.
- Der massgebliche Stammumfang ist jeweils 1 m über dem gewachsenen Boden zu messen. Mehrstämmige Bäume fallen unter die Bestimmung, wenn mindestens ein Stamm einen Umfang von 80 cm aufweist oder die Summe des Umfangs der zwei dicksten Stämme grösser als 100 cm ist.
- Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Massnahmen zur polizeilich gebotenen Freihaltung des Strassenraums.
- Die Bewillig ist zu erteilen wenn an der Erhaltung des Baumes kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, insbesondere wenn a. der Baum die physiologische Altersgrenze nach Art und Standort erreicht hat. b. der Baum im Sinne einer Pflegemassnahme zugunsten eines wertvollen Baumbestandes entfernt werden muss. c. der Baum die Sicherheit von Menschen oder Sachen gefährdet und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist. d. der Baum die ordentliche Grundstücknutzung übermässig erschwert.
- Wir die Beseitigung von Bäumen bewilligt, kann eine angemessene Ersatzpflanzung verlangt werden. Die Beseitigung der Ersatzpflanzung bedarf, bedarf unabhänging vom Stammdurchmesser, einer Bewilligung.
Der Schutz einzelner Bäume kann in der Stadt Zürich beantragt werden. Hierzu bedarf es einer Prüfung durch Grün Stadt Zürich und der Zustimmung des gesamten Stadtrates.